Berliner Lärmschutzverordnung

 
 

Verordnung zur Bekämpfung des Lärms

 

(LärmVO in der Fassung vom 6. Juli 1994)

   
  Auf Grund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Berlin) vom 14.April 1992 (GVBl. S. 119) und des § 23 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880 / GVBl. S. 1118), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 446) wird verordnet:
   
§ 1 Schutz der Nachtruhe
  Von 22.00 bis 6.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden können.
   
§ 2 Schutz während der Ruhezeiten
  An Werktagen von 6.00 bis 7.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Ruhe objektiv unzumutbar gestört werden können. 
   
§ 3 Lärmquellen
  Lärm im Sinne der §§ 1 und 2 kann von Geräuschen nicht genehmigungspflichtiger Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes herrühren oder durch Menschen unmittelbar verursacht werden.
   
§ 4 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente
  (1) Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, die geeignet ist, unbeteiligte Personen objektiv unzumutbar zu stören. Weitergehende Einschränkungen nach den §§ 1 und 2 gehen vor.
  (2) Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten ist verboten, sofern dies für unbeteiligte Personen störend ist
  1.  auf öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich der öffentlichen Verkehrseinrichtungen und Bahnhöfe sowie auf öffentlichen Gewässern,
  2.  in öffentlichen Badeanstalten (Hallenbäder, Freibäder, Sommerbäder) sowie
  3.  auf Sportanlagen und öffentlichen Spielplätzen
  (3) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten durch Behörden, insbesondere die Polizei und die Feuerwehr, sowie im Noteinsatz befindliche Hilfsorganisationen.
   
§ 5 Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen und Motorsportveranstaltungen
  (1) Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen sind verboten, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind.
  (2) Motorsportveranstaltungen außerhalb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen einer vorherigen Ausnahmezulassung  nach § 8 Abs. 2. Dies gilt nicht für solche Motorsportveranstaltungen, die ausschließlich auf nicht für diese Veranstaltungen gesperrten öffentlichen Straßen stattfinden und bei denen nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, die den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften entsprechen, oder von denen offensichtlich keine störenden Geräusche für Dritte zu erwarten sind.
   
§ 6 Tierhaltung
  Tiere sind so zu halten, daß Dritte durch Geräusche nicht objektiv unzumutbar gestört werden können. Weitergehende Einschränkungen nach den §§ 1 und 2 gehen vor.
   
§ 7 Sonderregelungen
  (1) Die Verbote der §§ 1 bis 3 gelten nicht für
  1.  das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken,
  2.  Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung einer Notlage dienen,
  3.  Maßnahmen, die der Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung dienen,
  4.  Maßnahmen des Brücken- und Bahnbaues, die nach Feststellung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung aus verkehrlichen oder aus technischen Gründen nur während der Verbotszeiten der §§ 1 und 2 auszuführen sind.
  (2) Das Verbot zum Schutz der Ruhezeiten an Werktagen gemäß §§ 2 und 3 gilt nicht für Lärm, der von Maßnahmen des Verkehrswegebaues sowie des Leitungs- und Kanalbaues in Verkehrswegen ausgeht, soweit dadurch nach Feststellung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung eine wesentlich kürzere Bauzeit erreicht wird.
   
§ 8 Ausnahmen
  (1) Die zuständige Behörde kann von den Verboten der §§ 1 bis 3, des § 4 Abs. 1 Satz 1, des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 auf Antrag Ausnahmen für Einrichtungen, Betätigungen oder Veranstaltungen widerruflich zulassen, wenn die Störung unbedeutend ist oder das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter haben muß.
  (2) Die zuständige Behörde kann  im Falle des § 5 Abs. 2 auf Antrag widerruflich Ausnahmen zulassen. Sie soll Ausnahmen zulassen, wenn die Immissionsrichtwerte des § 2 der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I. S. 1588, 1790) nicht überschritten werden.
  (3) Für den Betrieb von Schankvorgärten sind Ausnahmen von dem Verbot der §§ 1 bis 3 widerruflich zulässig, soweit schutzwürdige Belange Dritter angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht in unvertretbarem Umfang beeinträchtigt werden.
  (4) Die Zulassung von Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
  (5) Der Antrag auf Ausnahmezulassung soll drei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Einrichtung,  Betätigung oder Veranstaltung bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
   
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1.  entgegen §§ 1 und 3 zur Nachtzeit,
  2.  entgegen §§ 2 und 3 während der Ruhezeiten,
  3.  entgegen § 4 Abs. 1 durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten,
  4.  entgegen § 4 Abs. 2 durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf öffentlichen Gewässern, in öffentlichen Badeanstalten sowie auf Sportanlagen und auf öffentlichen Spielplätzen,
  5.  entgegen § 5 Abs. 1 bei der Durchführung öffentlicher Vergnügungsveranstaltungen,
  6.  entgegen § 5 Abs. 2 bei der Durchführung von Motorsportveranstaltungen,
  7.  entgegen § 6 durch die Haltung von Tieren
  ohne eine erforderliche Ausnahmezulassung nach § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Lärm verursacht oder eine vollziehbare Auflage einer solchen Ausnahmezulassung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn der Lärm von einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage herrührt, nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, im übrigen nach § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
   
§ 10 Einziehung
  Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 bezieht, können eingezogen werden.
   
§ 11 Schlußvorschriften
  (1) Die Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
  (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.